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   VG München, 01.07.2015 - M 9 K 14.2580   

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https://dejure.org/2015,27735
VG München, 01.07.2015 - M 9 K 14.2580 (https://dejure.org/2015,27735)
VG München, Entscheidung vom 01.07.2015 - M 9 K 14.2580 (https://dejure.org/2015,27735)
VG München, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - M 9 K 14.2580 (https://dejure.org/2015,27735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (verneint); Erforderlichkeit der Bauleitplanung

  • rewis.io

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 04.03.2010 - 15 ZB 09.1323

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Bebauungsplan; Veränderungssperre;

    Auszug aus VG München, 01.07.2015 - M 9 K 14.2580
    Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt nur dann vor, wenn sie nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auf Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts dienen soll (BayVGH, B.v. 4.3.2010 - 15 ZB 09.1323 - juris Rn. 11).

    Auf den Anlass und den Zeitpunkt der Entwicklung eines Bauleitplans kommt es für dessen Erforderlichkeit in aller Regel nicht an (BayVGH, B.v. 4.3.2010 - 15 ZB 09.1323 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VG München, 01.07.2015 - M 9 K 14.2580
    Der für die Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB ausschließlich nötige Bezug der beabsichtigten Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - juris Rn. 13 ff.) ist daher gegeben.
  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

    Auszug aus VG München, 01.07.2015 - M 9 K 14.2580
    Eine Negativplanung wäre nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - juris).
  • VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen

    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre - mit Obenstehendem oftmals zusammenhängend - weiter auch dann, wenn sich ein aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliches Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt bzw. wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn der Planung bereits jetzt anhaftende rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind, die Bauleitplanung also zur Erreichung des Planungsziels völlig ungeeignet bzw. objektiv untauglich und damit von vornherein rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - VG München, U.v. 1.7.2015 - M 9 K 14.2580 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.02.2016 - 3 O 229/15

    Streitwertreduzierung bei Baugenehmigung für kleines Wohnhaus

    Für die Streitwertbemessung könnte ein Bruchteil von etwa 10% der Baukosten angesetzt werden (vgl. zu einer solchen Berechnung bei einem EFH mit Einliegerwohnung: VG München, Urt. v. 01.07.2015 - M 9 K 14.2580 -, juris).
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